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Nein, …
seit dem Jahr 2009 müssen Verkaufsverpackungen nicht mehr gekennzeichnet werden.
Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen bei einem der dualen Systeme lizenziert werden. Diese kümmern sich in Deutschland um Erfassung, Sortierung und Verwertung. Die Systembeteiligungspflicht besteht für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Diese Verpackungen müssen das Kennzeichen des jeweiligen dualen Systems nicht mehr tragen.
Alle leeren, genutzten und gebrauchten Verkaufsverpackungen müssen über den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne entsorgt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ein Kennzeichen wie den „Grünen Punkt“ der Der Grüne Punkt Holding GmbH & Co. KG tragen (siehe Bannerbild). Die Kosten für die Entsorgung der leeren Verpackungen bezahlen die Verbraucher/-innen bereits beim Kauf mit dem Produktpreis.
Verpackungsgesetz
- Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes im Jahr 2019 besteht weiterhin keine Plicht zur Kennzeichnung von Verpackungen.
- Gemäß § 6 VerpackG ist es aber vorgegeben, dass Verpackungen zur „Identifizierung des Verpackungsmaterials“ gekennzeichnet werden können. Es heißt dort wie folgt …
„Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.“